Für das Antragsjahr 2025 ergeben sich folgende Änderungen in der GAP:

Direktzahlungen:

  • Der Turnus einer Mindesttätigkeit zur Erhaltung einer Landwirtschaftlichen Fläche wird auf 2 Jahre erhöht (§ 3 Abs. 2 GAPDZV).
  • Für Agroforstsysteme ist kein anerkanntes Nutzungskonzept mehr erforderlich (§ 4 Abs. 2 GAPDZV). Bei einer Neuanlage von Agroforstsystemen sind auch nicht sterile Hybride vom Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa) ausgeschlossen.
  • Für Agri-PV-Anlage wird die Beschränkung der Förderfähigkeit von max. 85 Prozent der Fläche aufgehoben (§ 12 Abs. 5 GAPDZV).
  • Klarstellung, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt ist, wenn Schnittgut oder Aushub von Pflegemaßnahmen an Gehölzen und Gewässern nicht länger als 90 Tage auf der Fläche verbleibt (§ 12 Abs. 2 GAPDZV).
  • Bei den gekoppelten Zahlungen für Schafe und Ziege wird die Stichtagsregelung als Obergrenze für förderfähige Tiere und das Mindestalter gestrichen, sodass alle Mutterschafe und Ziegen, die vom 15. Mai bis 15. August im Betrieb gehalten werden und ordentlich registriert und gekennzeichnet sind, begünstigungsfähig sind (§ 19 GAPDZV). Außerdem werden die Prämien – auch für Mutterkühe – um ca. 10 Prozent angehoben (Anlagen 6 und 7 GAPDZV).

 

Ökoregelungen:

ÖR 1a – Brachen (Anlage 5 Nr. 1.1 GAPDZV)

  • Erhöhung der Flächenobergrenze auf 8 Prozent, bei Beibehaltung der Prämienstufen, d.h. für die Prozente 2 bis 8 in Höhe von 300€/ha.
  • Aktive Begrünung nur mit Saatgutmischung, die mindestens 5 krautartige 2-keimblättrigen Arten enthält.

ÖR1b – Blühstreifen auf 1a-Brachen (Anlage 5 Nr. 1.2 GAPDZV)

  • Abweichungen bei der Mindestbreite von Blühstreifen in Grenzen unschädlich, weil die Breite von 5 Metern „auf der überwiegenden Länge“ einzuhalten ist.

ÖR 1d – Altgrasstreifen (Anlage 5 Nr. 1.4 GAPDZV)

  • Es müssen weiter mindestens ein Prozent des betrieblichen Dauergrünland als Altgrasstreifen vorgehalten werden; ein Hektar kann aber unabhängig von der 6-Prozentobergrenze eingebracht werden und dieser wird mit der höchsten Prämienstufe in Höhe von 900 €/ha bezahlt.
  • Pflicht zum Standortwechsel alle 2 Jahre entfällt.
  • Bis zu 0,3 ha Altgrasstreifen sind immer möglich, auch wenn der Altgrasstreifen mehr als 20 Prozent der Dauergrünlandfläche ausmachen.
  • Das Mulchen des Altgrasstreifens während des Antragsjahrs ist unzulässig.

ÖR 2 – vielfältige Fruchtfolge (Anlage 5 Nr. 2 GAPDZV)

  • Der beetweise Anbau von Gemüse, Kräutern und Zierpflanzen auf mindestens 40 Prozent des förderfähigen Ackerlands erfüllt die Vorgabe von fünf verschiedenen Kulturen.
  • Feinkörnige und Großkörnige Leguminosen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen. Dies gilt auch bei Mischungen so lange entweder kleinkörnige oder großkörnige überwiegen, d.h. mehr als 50 Prozent in der Saatgutmischung und Bestand ausmachen.
  • Es wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen unterschieden.
  • Mischkulturen mit Mais gehören zur Hauptfruchtart Mais.

ÖR 3 – Agroforst (Anlage 5 Nr. 3 GAPDZV)

  • Maximaler Flächenanteil der Gehölzstreifen wird auf 40 Prozent erhöht.
  • Ein Abstand zum Flächenrand ist nur noch bei Wald oder GLÖZ 8-Landschaftselementen notwendig.
  • Abweichungen zu Abstands- und Größenvorgaben sind unschädlich, solange auf der überwiegenden Länge der Gehölzstreifen eingehalten werden. Die Mindestbreite entfällt.

ÖR 4 – ganzbetriebliche Dauergrünlandextensivierung (Anlage 5 Nr. 4 GAPDZV)

  • Dam- und Rotwild werden bei der Berechnung des Viehbesatzes mit 0,15 GV bzw. 0,3 GV einbezogen.

ÖR 6 – Verzicht auf chem.-synthetischen Pflanzenschutzmitteleinsatz (Anlage 5 Nr. 6 GAPDZV)

  • Begünstigungsfähig sind auch Hirse und Pseudogetreide wie Amaranth, Quinoa oder Buchweizen.

 

Konditionalität

  • Betriebe mit weniger als 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche sind von Kontrollen und Sanktionen bzgl. GAB und GLÖZ ausgenommen, Kontrollen und Kürzungen bei InVeKoS (z.B. bei Ökoregelungen) bleiben aber bestehen. Festgestellte Verstöße, die vor 2025 begangen worden sind, werden weiter sanktioniert.
  • Zuständige Behörden können für betroffene Gebiete oder Betriebe Ausnahmen von GLÖZ-Standards infolge ungünstiger Witterungsbedingungen zulassen.
  • Einführung der „Sozialen Konditionalität“, d.h. Kopplung der Agrarförderung an die Einhaltung bestimmter bestehender nationaler Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit (aufgeführt in Anlage 7 GAPKondV). Die Soziale Konditionalität ist mit keinen zusätzlichen Kontrollen verbunden.

GLÖZ 1 – Dauergrünlanderhalt

  • Umwandlung von Dauergrünland zwecks Überführung in eine nichtlandwirtschafte Nutzung bedarf keiner (zusätzlichen) förderrechtlichen Genehmigung mehr (gilt ebenso für DGL in GLÖZ 2 und GLÖZ 9-Kulissen).
  • Bei der Umwandlung von Dauergrünland zum alleinigen Zwecke der Narbenerneuerung ist keine Einverständniserklärung des Eigentümers mehr erforderlich.

GLÖZ 2 – Schutz von Feuchtgebieten und Mooren

  • Umwandlung von Dauergrünland in Paludikultur außer in Natura 2000 Gebieten möglich ohne Neuanlage von Dauergrünland.
  • Dauerkulturen mit Ausnahme von Obstbaum-Dauerkulturen dürfen in der GLÖZ 2-Kulisse in Ackerland umgewandelt werden. Zwecks Rodung und Neuanlage von Dauerkulturen ist auch eine Bodenwendung tiefer als 30 cm möglich.

GLÖZ 5 – Erosionsschutz

  • Ökobetrieben ist es in den Wassererosions-Kulissen erlaubt eine raue Winterfurche anzulegen, sofern sie im Anschluss keine Reihenkultur mit mehr als 45 cm Reihenabstand anbauen, sowie das unmittelbare Pflügen vor Aussaat von Reihenkulturen, wenn sie vorher eine Winterzwischenfrucht anbauen.

GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten

  • Zeitraum der notwendigen Mindestbodenbedeckung reicht nicht mehr in das nächste Antragsjahr hinein.
  • Verzicht auf strikte Datumsvorgabe für Beginn des Zeitraums der Mindestbodenbedeckung, dafür Verweis auf gute fachliche Praxis.

GLÖZ 7 – Fruchtwechsel

  • Auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen ist ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht erforderlich.
  • Schlagbezogen müssen innerhalb von drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden.
  • Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zur Hauptkultur Mais.
  • Ausnahmen bleiben wie bisher bestehen.

GLÖZ 8 – Biologische Vielfalt in der Landschaft

  • Streichung der vier-prozentigen Stilllegungspflicht.