Ab dem 01.02.2025 dürfen flüssige organische Düngemittel auf bestelltem Ackerland und auf Grünland nur noch bodennah und streifenförmig aufgebracht bzw. direkt in den Boden eingebracht werden. Damit wird auch die streifenförmige Ausbringung mit Schleppschläuchen, Schleppschuhen, Schlitz- und Injektionsgeräten nun auch auf Grünland zur Pflicht.
Auf unbestelltem Ackerland dürfen organische Düngemittel weiterhin breitflächig ausgebracht werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Einarbeitung innerhalb von 1 Stunde erfolgen muss.
Ausnahmen aus Sicherheitsgründen:
Auf Flächen mit einer Hangneigung von >20% auf mehr als 30% eines Feldblocks dürfen auch die oben genannten organischen Düngemittel weiterhin breitflächig ausgebracht werden. Die Einteilung der betroffenen Feldblöcke kann ab sofort im NIBIS-Kartenserver unter https://nibis.lbeg.de/cardomap3/ eingesehen werden. Dort müssen in den Themenkarten folgenden Haken gesetzt werden:
Ausnahmen bei bestimmter Flächenstruktur:
Kleine Acker- und Grünlandschläge mit < 1 ha Gesamtfläche mit unveränderlichen Grenzen sind ebenfalls von der bodennahen Ausbringung der oben genannten organischen Dünger befreit. Als unveränderliche Grenzen gelten Landschaftselemente, Gräben, Feldgehölze, Wälle, Mauern, Hecken und fest verbaute Weidezäune (keine mobilen Zäune).
Für die Inanspruchnahme der oben genannten Ausnahmemöglichkeiten ist kein gesonderter Antrag bei der Düngebehörde erforderlich! Die zuvor beschriebenen Ausnahmeregelungen sind durch eine Allgemeinverfügung geregelt.
Einzelfälle, die von dieser Allgemeinverfügung nicht erfasst werden (z. B. Kleinbetriebe), können demnächst bei der Düngebehörde einen Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur bodennahen, streifenförmigen Aufbringung stellen.
Die Allgemeinverfügung und weitere Infos finden Sie unter Emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln : Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode: 01043637