Wie in den Vorjahren finden unsere Beratungen nach vorheriger Terminabsprache in unseren Geschäftsstellen in HM, HOL und SHG statt. Bitte denken Sie an Ihre Pin Nr.

In diesem Jahr gibt es zur Antragstellung 2022 keine Änderungen im Bereich der ÖVF und der
Diversifizierung. Die Zahlungsansprüche sind letztmalig im Antrag 2022 erforderlich. Danach werden diese ersatzlos eingezogen. Nicht benötigte Zahlungsansprüche sollte deshalb von Ihnen abgegeben werden. Antragsfrist ist der 16.05.2022.

 

Die Änderung der Agrarreform tritt 2023 in Kraft

Nach aktuellem Stand sind folgende Änderungen ab der Ernte 2022 zwingend zu beachten:

  • Glötz 4: Schaffung von Pufferzonen entlang von Gewässern 
    Entlang von Gewässern/ Gräben werden auf 3m Pufferstreifen das Aufbringen von Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten verboten. Eine Bewirtschaftung dieser Pufferstreifen bleibt möglich. Evtl. ist es sinnvoller diese Streifen als Brache zu nutzen.
  • Glötz 7: Es ist ein Fruchtwechsel ab 10 ha Ackerland vorzunehmen. Basis ist das Jahr 2022. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte mit mehr als 75 % Dauergrünland bzw. Gras-/Grünfutterpflanzen, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen sowie einer Ackerfläche von weniger als 50 ha. Auf höchstens der Hälfte des Ackerlands eines Betriebes kann ein Fruchtwechsel auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat (Ansaat vor dem 15.10 und "sichtbar stehend" bis 15.02.) in bzw. nach einer Hauptkultur erbracht werden.
  • Glötz 8: Ein Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche ist ebenfalls Voraussetzung für die Auszahlung der Einkommensgrundstützung. Die Flächen müssen derSelbstbegrünung unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur überlassen werden und die Fläche muss mind. 0,1 ha groß sein. Der Stilllegungszeitraum ist damit das ganze Antragsjahr. Die Bodenbearbeitung und der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf solchen Flächen verboten. Eine Begrünung über Aussaat ist ausgeschlossen. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1.4. bis 15.8.

Ausgenommen von der Stilllegung sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte mit mehr als 75 % Dauergrünland bzw. Gras-/Grünfutterpflanzen, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen. Landschaftselemente als Bestandteil der förderfähigen Fläche können auf die Stilllegung angerechnet werden. Pufferstreifen an Gewässern können stillgelegt und angerechnet werden. 

Agrarumweltmaßnahmen

Bei den Agrarumweltmaßnahmen (AUM) müssen die aus den Vorjahren bewilligten, noch laufenden Fördermaßnahmen (FM) zur Auszahlung bis zum 16.05.2022 beantragt werden. Neue Agrarumweltmaßnahmenkönnen bis zum 30.06.2022 beantragt werden. Alle Details zu den neuen AUM liegen im Moment noch nicht vor, werden aber in Kürze auf der Seite http://www.aum.niedersachsen.de bereitgestellt.